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  • Unser Verein

    Der Verein hat den Zweck, den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz sowie den Erhalt des ländlichen Charakters zu fördern.


    Wir unterstützen die Bürger der Gemeinde Rimbach, die konsequent die wichtigsten Potentiale Boden, Wasser und Natur schützen und weiterentwickeln wollen:
    den Schutz und die Entwicklung von Wohn- und Lebensqualität in naturnaher Umgebung
    den Stopp der Umwandlung weiterer Naturflächen in Wohn- und Gewerbegebiete
    den Erhalt aller Brunnen und Ausweitung Ihrer Schutzgebiete
    die Verbesserung des Belastungspotentials des Grundwassers
    das Verbot der Güllebelastung der Böden durch Ortsfremde
    den Bau seniorengerechter Wohnungen, der durch dann freiwerdende Häuser ebenfalls Wohnraum für junge Familien schaffen würde
    die Mitgestaltung und Transparenz bei der Weiterentwicklung des Ortes

    Bitte unterstützen Sie uns und befürworten unsere Petition gegen den weiteren Verbrauch von Naturflächen.

  • Vereinssatzung

    § 1 Name und Sitz des Vereins

    Der Verein führt den Namen „Pro-Natur Rimbach“ und hat seinen Sitz in 64668 Rimbach. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.

    § 2 Zweck des Vereins

    Der Verein hat den Zweck, den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz sowie den Erhalt des ländlichen Charakters zu fördern.

    § 3 Vereinstätigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. Durchführung von Veranstaltungen zum Umweltschutz am konkreten Beispiel des Umgangs mit Wasserschutzgebieten und angrenzender Flächen
      2. Einsetzen für den Schutz von Wohn- und Lebensqualität in naturnaher Umgebung
      3. Einsetzen für die Vermeidung der Umwandlung weiterer Naturflächen in Wohn- und Gewerbegebiete
      4. Einsetzen für den Erhalt aller Brunnen und Ausweitung Ihrer Schutzgebiete sowie der Verbesserung des Belastungspotentials des Grundwassers
      5. Einsetzen für das Verbot der Güllebelastung der Böden durch Ortsfremde
      6. Vorschlagen von Alternativen oder Entscheidungen, die den Vereinszweck betreffen
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Eintragung Vereinsregister

    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    § 5 Beginn der Mitgliedschaft

    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Vorstand behält sich vor, Ehrenmitglieder zu ernennen.
    2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
    3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
    4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
    5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
    6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
    7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds,
      2. durch freiwilligen Austritt,
      3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
      4. durch Ausschluss aus dem Verein.
    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

    § 7 Mitgliedsbeitrag

    1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Erhöhungen gelten frühestens zum nächsten Quartalsbeginn nach Beschlussfassung.
    3. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsquartal voll zu entrichten.
    4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    § 8 Stimmrecht

    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich erfolgen. Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

    § 9 Ehrenmitgliedschaft

    Personen, die sich um die Förderungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    § 10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung)
    2. die Mitgliederversammlung (§ 14 bis § 18 der Satzung).

    § 11 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem
      • 1. Vorsitzenden,
      • dem 2. Vorsitzenden,
      • dem Schriftführer,
      • und dem Kassier.
    2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
    3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
    4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

    § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

    Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 (m.W.: fünftausend) Euro in einer Summe die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

    § 13 Geschäftsführung

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

    § 14 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
    2. Die Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
    3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.
    4. Anträge der Mitglieder zu den Themen der Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email an den Vorstand zu stellen. Weitergehende Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können laufend schriftlich oder per Email dem Vorstand bis zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeleitet Vereinsatzung Pro Natur Rimbach Version 1 vom 1. Feb. 2023 Seite 4 von 7 werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Punkt auf der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, wenn er von mehr als 10 ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
    5. Die Tagesordnung soll enthalten:
      1. Bericht des Vorstandes ̧über das letzte Vereinsjahr
      2. Entlastung des Vorstands
      3. Neuwahl des Vorstands*
      4. Haushaltsvoranschlag
      5. Veranstaltungskalender
      6. Anträge
      7. Verschiedenes
      8. *nur alle 2 Jahre
    6. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leiten die Versammlung. Sie sind berechtigt, die Leitung der Versammlung auf ein anderes ordentliches Mitglied zu übertragen.
    7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.
    8. Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    9. Zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand es beschließt, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Rechte zu wie der ordentlichen Versammlung.

    § 15 Beschlussfähigkeit

    Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

    § 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    Bei den Beschlüssen entscheidet, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

    § 18 Protokoll

    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

    § 19 Bildung von Ausschüssen

    Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden.

    § 20 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Nr. 9 der Satzung) aufgelöst werden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ausgabestelle der Tafel Rimbach (Regionale Diakonie Bergstraße), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 21 Datenschutz

    1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen Vereinstätigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt auch automatisiert, so z.B. in der Beitragsverwaltung.
    2. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung. Sie wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert und ist nicht Teil dieser Satzung. Die Datenschutzordnung kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Auf Anderungen hat der Vorstand schriftlich oder per Email hinzuweisen.
    3. Zuständig für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist der Vorstand. Der jeweilige Datenschutzbeauftragte hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, auch wenn er nicht Vereinsmitglied ist. Die Versammlung kann ihn mit einfacher Mehrheit von einzelnen Themen der Tagesordnung ausschließen.

    Rimbach, den 06.10.2023
  • Vorstand

    1. Vorsitzender: Rolf Kaufmann
    2. Vorsitzender: Thomas Kredel

    Schriftführer: Dr. Michael Degott
    Kassier: Dirk Stember

    Anschrift:
    Pro Natur Rimbach
    Bismarckstraße 64
    64668 Rimbach

    Mailadresse: info@pro-natur-rimbach.de